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VVGE 1971/75 Nr. 75

Obwalden · 1971-09-21 · Deutsch OW
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VVGE 1971/75 Nr. 75, S. 79: Art. 10 BauG. Begriff des Waldes. Entscheid des Regierungsrates vom 21. September 1971 (Nr. 680). 1. Es wird vom Rekurrenten indirekt zugegeben, dass er den dortigen Waldbestand abgeholzt hat. Diese verbotene Se

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VVGE 1971/75 Nr. 75, S. 79: Art. 10 BauG. Begriff des Waldes. Entscheid des Regierungsrates vom 21. September 1971 (Nr. 680).

1. Es wird vom Rekurrenten indirekt zugegeben, dass er den dortigen Waldbestand abgeholzt hat. Diese verbotene Selbsthilfemassnahme des Rekurrenten kann zweifellos nur den Sinn gehabt haben, für sein offenbar schon längere Zeit geplantes Bauvorhaben den gesetzlich notwendigen Waldabstand von 20 m zu erreichen. Ungeachtet der strafrechtlichen Seite dieses Handelns kann sich der Rekurrent damit in baupolizeilicher Hinsicht keinen Vorteil verschaffen. Es ist unzweifelhaft, dass der dortige gerodete Baum- und Strauchbestand rechtlich als Wald zu bezeichnen ist. Gemäss Art. 1 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 gilt als Wald im Sinne der Forstgesetzgebung "jede mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- oder Wohlfahrtswirkungen auszuüben. Inbegriffen sind auch vorübergehend unbestockte sowie ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes". Absatz 2 dieses Artikels bezeichnet namentlich auch die Strauch- und Gebüschwälder als Wald. In ständiger Praxis hat der Regierungsrat diese forstrechtliche Walddefinition im Baupolizeirecht angewendet, insbesondere bei der Beurteilung der Einhaltung des baugesetzlichen Waldabstandes. Danach ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben des Rekurrenten den erforderlichen Waldabstand nicht eingehalten hätte, wenn der Baum- und Strauchbestand nicht vor dem Aufstellen des Baugespannes widerrechtlich beseitigt worden wäre. Darauf ist abzustellen. Mit der Rodung des Waldes hat der betroffene Boden die Qualifikation als Wald nicht verloren; es handelt sich nach wir vor um Wald. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Regierungsrat gemäss Art. 15 der kantonalen Forstverordnung die Neuaufforstung der gerodeten Fläche vom Rekurrenten verlangen kann und im vorliegenden Fall zweifellos auch verlangen wird. Im übrigen müsste es geradezu als stossend und das gesunde Rechtsempfinden verletzend bezeichnet werden, wenn jemand über den Weg einer eigenmächtigen widerrechtlichen Handlung sich einen Rechtsvorteil erwerben könnte. Das vom Rekurrenten gewählte Vorgehen darf keinen Rechtsschutz verdienen. de| fr | it Schlagworte wald regierungsrat waldabstand fläche baum widerrechtlichkeit forstwesen dauer personalbeurteilung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WaG: Art.1 VVGE 1971/75 Nr. 75